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Klatsch und Tratsch » » Thema: Garage durch Falschparker zugeparkt................
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   guterrat

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Beiträge: 1960
User seit 30.03.2005
 Geschrieben am 19.02.2008 um 12:19 Uhr   
Hallo,
vor allem riskiert er einen Schaden bezahlen zu müssen.

Gruß
Jupp

--
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   Timo

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Beiträge: 2666
User seit vor Apr. 03
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 20.02.2008 um 08:32 Uhr   
Einfach eine Parkkralle anlegen, und fertig Du hast sie nieeeeee angebracht

Wird eine Lehre sein, oder einfach mal die lücken zwischen den Blechen mit bauschaum ausspritzen... hilf auch sehr... nur lass dich dabei nicht erwischen

--
http://www.trslk.de
Es gibt viel zu tun, lassen wir´s liegen

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   GONZO

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Beiträge: 4469
User seit 28.06.2004
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 20.02.2008 um 09:08 Uhr   
Hmmmm......

kleiner Tipp:


Wir haben vor (vielen) Jahren (in der Sturm und Drangzeit) mal einen Wagen mit dem Rangierwagenheber hinten angehoben und auf die Strasse geschoben.

Die Ausfahrt war frei und der Wagen behinderte den Strassenverkehr.


kam gut...........



Roadstergruss aus HH
-GONZO-

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   JueRiLi

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Beiträge: 845
User seit vor Apr. 03
 Geschrieben am 20.02.2008 um 10:16 Uhr   
Moin, moin.

Ich habe auch für solche Fälle einen Rangierwagenheber im Keller.

Funktioniert besser (und vor allem schneller), als jeder Abschleppdienst.

Gruß

Jürgen

--
Optmismus ist nur ein Mangel an Informationen.

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   guterrat

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Beiträge: 1960
User seit 30.03.2005
 Geschrieben am 20.02.2008 um 10:28 Uhr   
Hallo,
der Tip mit dem Ragierwagenheber ist ok.

Aber Parkkralle oder Bauschaum, dass wäre einmal eine Nötigung zum anderen eine Sachbeschädigung.

Klar, dass man verärgert über den ist, aber dafür sich der Gefahr aussetzen wegen einer Straftat angeklagt zu werden. Das wäre dann ein Minusspiel.

Gruß
Jupp


--
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   blasius

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Beiträge: 149
User seit 25.06.2007
 Geschrieben am 20.02.2008 um 10:29 Uhr   
Hallo,

vielleicht kann man den Falschparker zuparken z.B. vorne und hinten noch einen Wagen abstellen. Dann soll der sich über die falschparkenden Autos ärgern

mfG,

blasius

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   guterrat

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Beiträge: 1960
User seit 30.03.2005
 Geschrieben am 20.02.2008 um 10:41 Uhr   
Hallo blasius,
dein Gedanke kommt vielen Menschen, nur die es mal gemacht haben, machen es nie mehr.
Zum einen begehst du durch das blockieren die Straftat der Nötigung. In diesem Fall wird dein Fahrzeug von der Polizei abgeschleppt, um die Nötigung zu beenden.
Überleg doch mal der Falschparker begeht höchstens eine Ordnungswidrigkeit, du aber eine Straftat. Der Richter faselt dann was von Selbstjustiz, eine der wenigen Fälle, wo die Richter aus dem Quack kommen.

Gruß
Jupp

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   heavybroker

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User seit 05.04.2002
 Geschrieben am 20.02.2008 um 11:22 Uhr   
Moin,
ja, das ist die Crux. Machst Du etwas gegen den Falschparker, bist Du gleich dran. Die gängige Rechtsprechung geht nunmal den Weg: "Zugeparkt, na ja. Bei unseren Parkproblemen. Ist nicht so schlimm". Von der Kralle rate ich dringend ab.
Mit dem Rangierwagenheber aber gaaaanz vorsichtig. Und sonst?
Wirklichen Rat weiß ich auch nicht. Ich bin froh, dass ich seit unserem Umzug von dem Problem nicht mehr betroffen bin.

--
Grüße vom Silbernen aus der Pfalz

KICKDOWN! Katapultstart ins Reich der Sinne.
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   blasius

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User seit 25.06.2007
 Geschrieben am 20.02.2008 um 12:32 Uhr   
Hallo,

wieso eigentlich Nötigung?
Man konnte nicht in die Garage, also hat man sich einfach davorgestellt.

Wenn ich richtig liege müsste man doch für die Nötigung die Absicht haben den Falschparker (in was auch immer) zu nötigen. Diese Absicht ist ja auch die differenz zwischen Zuparken und Nötigung. Deswegen muss die Absicht auch bewiesen werden.

Also mir hat auf die Straße zerren einfach gefallen. Ich rate das keinem an, habe es auch nicht vor, aber dennoch. Irgendwie befreiend - schlepp und weg.

mfG,

blasius

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   guterrat

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Beiträge: 1960
User seit 30.03.2005
 Geschrieben am 20.02.2008 um 12:47 Uhr   
Hallo blasius,
eine Nötigung liegt dann vor, wenn der Falschparker zugeparkt wird und er nicht wegfahren kann. In diesm Moment nötigst du ihn vor Ort zu bleiben, wenn er wegfahren will. Du beschränkst seine Bewegungsfreiheit.

Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und lautet:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Gruß
Jupp



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