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| Geschrieben am 20.02.2008 um 10:41 Uhr  
| Hallo blasius,
dein Gedanke kommt vielen Menschen, nur die es mal gemacht haben, machen es nie mehr.
Zum einen begehst du durch das blockieren die Straftat der Nötigung. In diesem Fall wird dein Fahrzeug von der Polizei abgeschleppt, um die Nötigung zu beenden.
Überleg doch mal der Falschparker begeht höchstens eine Ordnungswidrigkeit, du aber eine Straftat. Der Richter faselt dann was von Selbstjustiz, eine der wenigen Fälle, wo die Richter aus dem Quack kommen.
Gruß
Jupp
--
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| Geschrieben am 20.02.2008 um 11:22 Uhr  
| Moin,
ja, das ist die Crux. Machst Du etwas gegen den Falschparker, bist Du gleich dran. Die gängige Rechtsprechung geht nunmal den Weg: "Zugeparkt, na ja. Bei unseren Parkproblemen. Ist nicht so schlimm". Von der Kralle rate ich dringend ab.
Mit dem Rangierwagenheber aber gaaaanz vorsichtig. Und sonst?
Wirklichen Rat weiß ich auch nicht. Ich bin froh, dass ich seit unserem Umzug von dem Problem nicht mehr betroffen bin.
--
Grüße vom Silbernen aus der Pfalz
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| Geschrieben am 20.02.2008 um 12:32 Uhr  
| Hallo,
wieso eigentlich Nötigung?
Man konnte nicht in die Garage, also hat man sich einfach davorgestellt.
Wenn ich richtig liege müsste man doch für die Nötigung die Absicht haben den Falschparker (in was auch immer) zu nötigen. Diese Absicht ist ja auch die differenz zwischen Zuparken und Nötigung. Deswegen muss die Absicht auch bewiesen werden.
Also mir hat auf die Straße zerren einfach gefallen. Ich rate das keinem an, habe es auch nicht vor, aber dennoch. Irgendwie befreiend - schlepp und weg.
mfG,
blasius | Antworten
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| Geschrieben am 20.02.2008 um 12:47 Uhr  
| Hallo blasius,
eine Nötigung liegt dann vor, wenn der Falschparker zugeparkt wird und er nicht wegfahren kann. In diesm Moment nötigst du ihn vor Ort zu bleiben, wenn er wegfahren will. Du beschränkst seine Bewegungsfreiheit.
Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und lautet:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Gruß
Jupp
--
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