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User seit 29.01.2013
| Geschrieben am 13.12.2013 um 16:32 Uhr  
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Danke Andreas für die Richtigstellung. Klares Missverständnis von mir
... wobei ich gerade auf Wikipedia gelesen habe, dass das Nichtstun als Reaktion auf eine Abmahnung durchaus möglich ist, wenn sich der Abgemahnte sicher ist, keine Urheberrechtsverletzungs begangen zu haben.
Stiimmt der Artikel auf FOCUS (siehe mein 2. Posting), dann würde Deine Empfehlung also richtig sein...
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User seit 28.05.2008
| Geschrieben am 13.12.2013 um 17:12 Uhr  
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... wobei ich gerade auf Wikipedia gelesen habe, dass das Nichtstun als Reaktion auf eine Abmahnung durchaus möglich ist, wenn sich der Abgemahnte sicher ist, keine Urheberrechtsverletzungs begangen zu haben.
Stiimmt der Artikel auf FOCUS (siehe mein 2. Posting), dann würde Deine Empfehlung also richtig sein...
Hallo Andreas,
aber genau das ist ja die Crux bei der ganzen Geschichte
Selbst unter Juristen ist gibt es unterschiedliche Bewertungen, da hier eine eindeutige höchstrichterliche bisher fehlt und lediglich die entsprechenden § des Urheberrechtsgesetzes interpretiert werden können. Also kann sich ein Laie in dieser Hinsicht NICHT sicher sein.
Wie weit das Ganze Folgen haben könnte zeigt ein einfaches Beispiel:
Vor nicht langer Zeit habe ich für eine Bekannte (ihre Mutter wurde 80) eine Glückwunschkarte entworfen und gedruckt, mit Sonnenblumen drauf - Lieblingsblume der Mutter.
Das Sonnenblumenbild habe ich (natürlich) aus dem www geladen, dabei allerdings schon eines genommen, das nicht eindeutig mit Copyright versehen war. Sollte es sich dabei um ein geschütztes Foto gehandelt haben, habe ich wohl gegen Urheberrecht verstoßen, da vervielfältigt und weiter gegeben!
Im Zuge der Aktion hatte ich mir einige zig Fotos, auch eindeutig geschützte vorab in voller Auflösung angesehen, also auch gestreamt. Nach Rechtsauffassung der abmahnenden u+c hätte ich schon allein damit eine Urheberrechtsverletzung begangen!!!
Waldemar
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User seit 29.01.2013
| Geschrieben am 13.12.2013 um 18:03 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Andreas S am 13.12.2013 um 18:04 Uhr ]
Selbst unter Juristen ist gibt es unterschiedliche Bewertungen, da hier eine eindeutige höchstrichterliche bisher fehlt und lediglich die entsprechenden § des Urheberrechtsgesetzes interpretiert werden können.
Nach Rechtsauffassung der abmahnenden u+c hätte ich schon allein damit eine Urheberrechtsverletzung begangen!!!
Hallo Waldemar.
die Rechtsauffassung von u + c ist so bedeutsam wie die Rechtsauffasung meiner Katze ...
Folgt man dem Autor meines zitierten Artikels und das scheint ein renommierter Fachanwalt, so braucht es zur Urheberrechtsverletzung mindestens zwei der drei Tatbestände:
1) illegale Herkunft bzw. das Wissen um die Illegalität
2) Speicherung
3) Weitergabe
1) = NICHT gegeben
2) zweifelhaft, hier besteht Interpretationsspielraum
3) NICHT gegeben (es sei denn der Konsument macht Vorführungen)
ad 2):
Selbst wenn Streamen als Speichern beurteilt wird: Eine einzelne Kopie für den Eigengebrauch wäre ja legal
=> ich folge der Schlussfolgerung, dass u+c darauf baut, dass die Pornokonsumenten aus Scham (freiwillig) zahlen, aber nicht zahlen müssten.
Also viel Spass beim Pornoschauen...
Viele Grüsse
Andreas | Antworten
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User seit 29.01.2013
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User seit 28.05.2008
| Geschrieben am 13.12.2013 um 18:22 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von benzinkocher am 13.12.2013 um 18:27 Uhr ]
Hallo Andreas,
ich hoffe, daß Du in allen Punkten richtig liegst und sich dies letzlich durch entsprechenden Ausgang der Klagen gegen die u+c realisiert.
Das mit dem unterschwellig anmutenden "Pornogucken" als Nachsatz hättest Du Dir aber sparen können. Ich bin, wie ich eingangs erwähnte tatsächlich kein Betroffener dieses Abmahnskandals.
Mich macht die Geschichte einfach nur wütend und die Betroffenen haben mein volles Mitgefühl.
Darüberhinaus mache ich mir Sorgen, daß u.U. (wohl ausschließlich) in Deutschland eine Rechtslage etabliert werden könnte, die die freie Nutzung des Internet hierzulande massiv einschränken würde.
Schöne Grüße
Waldemar
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