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Tipps und Technik R170 » » Thema: Kratzer....sonst nichts ??? |
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 16.05.2006 um 05:23 Uhr  
| Moin..
Warum wird nicht die Haftpflicht der Eltern genutzt ? Hatte ähnlichen Fall mit einem Fahrrad ,welches auf die Motorhaube fiel (auf einen Opel ), hier hatte die Kleine (1,5 Jahre) das Fahrrad der Mum umgestossen.
Wenn ich mit dem Schaden vom Hof ziehen sollte könnten sich die Eltern warm anziehen ....es gibt da so nette Dinge
Rede noch mal mit den Eltern, Betroffenheit erzeugen ist immer die beste Vorgehensweise.
Einfach so meinen Schaden zahlen würde ich nicht machen !
Gruß Andreas
--
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 8686
User seit 02.03.2006
| Geschrieben am 16.05.2006 um 06:12 Uhr  
| Hallo Mary,
solange die Kratzer nicht bis runter in den Basislack reichen, kann man sie mit sehr feinem Schleifpapier 2500er Körnung ausschleifen und dann mit einer Spezialpolitur auspolieren.
Bei professioneller Anwendung ist nachher nichts mehr zu sehen!
Gruss
Ralf
--
„Bei Lackfragen werden Sie geholfen“
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenquartaner
Beiträge: 139
User seit vor Apr. 03
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenprinz
Beiträge: 5504
User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 16.05.2006 um 09:47 Uhr  
| Dem Kind kann man keinen Vorwurf machen, den Eltern sollte man die Leviten lesen! Eine derart schlechte und negative Vorbildfunktion führt am Ende nur dazu, daß das Kind in seinem weiteren Leben überhaupt kein Unrechtsbewußtsein mehr entwickelt und in Lügen sein vermeintliches Recht sucht.
Schöne Eltern, kann man da nur sagen, hoffentlich lesen die hier mit
--
Grüße, Lutz
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forengrundschüler
Beiträge: 32
User seit 16.04.2006
| Geschrieben am 16.05.2006 um 11:08 Uhr  
|
ROM schrieb:
Cinderella schrieb:
Wenn das Kind unter 7 Jahre ist, hast du da leider schlechte Karten, gegen die Eltern vorzugehen.
Kinder unter 7 können nämlich nicht haftpflichtig gemacht werden.
Da müsstest du den Eltern schon schuldhaftes Verletzen ihrer Aufsichtspflicht nachweisen.
Sry - Kinder bis 10 Jahre!
--
Viele Grüße aus Hamburgs Umland ~ Olaf
SLK 230 FL, Linaritblau.
Es gibt nichts Gutes - außer man tut es...
Hallo Olaf,
muß dich korrigieren.
Die Erweiterung bis auf 10 Jahre gilt nur für Schäden, welche Kinder im Strassenverkehr verursachen.
Ein geparktes Auto befindet sich jedoch NICHT im Strassenverkehr;
es gilt also die Regelung mit den 7 Jahren.
@Marita,
frag doch mal eure Nachbarn, ob sie nicht eine Privathaftpflichtversicherung haben.
Die würde das doch regulieren.
Du hast übrigens auch einen Anspruch, dich direkt an den Versicherer zu wenden!
Ist in der Privathaftpflicht aber schwieriger zu ermitteln, wer der jeweilige Versicherer ist. Da müsstest du deine Nachbarn fragen.
Sollte das Kind bereits über 7 Jahre alt sein, muß unter Umständen nicht mal eine Aufsichtspflichtsverletzung der Eltern vorliegen. Das Kind ist dann je nach "Einsichtsfähigkeit" bereits deliktfähig und somit verantwortlich.
--
Für die Welt bist du Irgendjemand.
Aber für Irgendjemand bist du die Welt.
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forengrundschüler
Beiträge: 32
User seit 16.04.2006
| Geschrieben am 16.05.2006 um 14:25 Uhr  
|
Nikos schrieb:
Cinderella schrieb:
Hallo Marita,
mein herzliches Beileid!
Ich kann gut verstehen, wie du dich fühlst!
Mir ging es neulich genauso.
Allerdings hab ich den "Täter" nicht gesehen!
Wenn das Kind unter 7 Jahre ist, hast du da leider schlechte Karten, gegen die Eltern vorzugehen.
Kinder unter 7 können nämlich nicht haftpflichtig gemacht werden.
Da müsstest du den Eltern schon schuldhaftes Verletzen ihrer Aufsichtspflicht nachweisen.
Das wird wohl schwierig werden!
Leider!
Ich wünsche dir trotzdem, das du das Ganze bestmöglich regeln kannst!
--
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Aber für Irgendjemand bist du die Welt.
Wo bist du "Irgendjemand"?
Echt sche ... ! Aber was will man machen. Ich würde mich auch sehr ärgen.
Vergiss es die Eltern in die Haftung zu nehmen-Du liegst in der Beweispflicht-schafft man nicht. Leider!
Verschwende nicht die Zeit daran.
Lieber nen guten & günstigen Lackierer suchen.
Alles wird gut ... !
--
Viele Grüsse
Nikos
"Tuning ist Geschmacksache - und das ist gut so!"
SLK 200K FL / BJ 12/2000 / obsidianschwarz-siambeige
--
Für die Welt bist du Irgendjemand.
Aber für Irgendjemand bist du die Welt.
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Diplomforenuser
Beiträge: 1348
User seit 22.08.2003
| Geschrieben am 16.05.2006 um 16:19 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von axk0815 am 16.05.2006 um 16:22 Uhr ]
Hallo Marita,
grundsätzlich wäre es natürlich interessant, wie alt das Kind denn ist. Wie bereits richtig festgestellt wurde, können Kinder ab Vollendung des siebten Lebensjahres in aller Regel haftungspflichtig gemacht werden. Nachdem die Polizei ja bereits vor Ort war, müssten die Personalien des Kindes ja auch erhoben sein. Rein theoretisch liegt gegen das Kind ja auch ein Delikt der Sachbeschädigung vor, was euch allerdings nur für ein mögliches zivilrechtliches Vorgehen etwas bringt, da Kinder ja grundsätzlich nicht strafmündig sind.
Den Schaden durch die Haftpflichtversicherung der Eltern regeln zu lassen wäre zwar einen Versuch wert, allerdings haben die meisten Versicherer eine Klausel in ihrem Vertrag, wonach sie gemäß gesetzlicher Regelung für solche Schäden bei Kindern unter sieben Jahren nicht aufkommen.
Wenn das der Fall sein sollte und ihr zivilrechtlich vorgehen wollt, müsstet ihr gegen das Kind einen Titel erwirken, da das Kind aktuell wohl nicht regulierungsfähig sein dürfte und der Vorgang ansonsten recht bald verjähren würde. Die bis dahin entstehenden Kosten müsstet ihr allerdings ebenfalls wiederum vorstrecken.
An eurer Stelle würde ich nochmals ein vernünftiges Gespräch mit den Eltern des Kindes suchen und eine gütliche und natürlich kostengünstige Regelung suchen. Das Fahrzeug muss ja nicht bei Mercedes oder der Großlackiererei vor Ort repariert werden. Es gibt ja auch genug Beriebe, die gute Arbeit für kleineres Geld leisten.
Des weiteren sollten die Eltern in eurem Sinn auch mal die Versicherungsbedingungen dahingehend durchlesen, ob die Haftpflicht - sofern vorhanden - eventuell zahlungspflichtig ist.
Sollte auch das zu keinem Ergebnis führen, gäbe es noch die Methode a la Moses... Ihr besorgt euch ebenfalls ein Kind unter sieben Jahren, haltet euch in dessen Umgebung auf, seid aber zu weit weg um rechtzeitig eingreifen zu können... Nein, dürft ihr natürlich nicht machen. Aber im ersten Ärger kann man schon mal auf solche Gedanken kommen. Ist ja auch nur verständlich.
An eurer Stelle würde ich erstmal dran bleiben und wie gesagt eine gütliche Einigung bzw. Regelung mit den Kindseltern suchen.
In diesem Sinne wünsch ich euch schon mal viel Glück und Erfolg!
Gruß, Alex | Antworten
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User seit vor Apr. 03
| Geschrieben am 16.05.2006 um 16:51 Uhr  
|
RobertSLK schrieb:
Schlaue Tipps kommen natürlich immer zu spät ; Statt Kleider zu suchen hättest Du eigentlich schnell eine Kamera nehmen müssen um ein Beweis zu knipsen. Nur denkt man daran im Stress des Geschehens natürlich nicht .....
--
RobertSLK
Hallo RobertSLK,
dein Tipp hätte nichts genutzt, da weder das Kind noch die Eltern bezahlen müssen.
Zur Info:
Kinder unter sieben Jahren sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 828 nicht verantwortlich für Schäden, die sie anderen zufügen.
Das heißt, egal was ein kleiner Racker vor seinem siebten Geburtstag anstellt, er kann dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Mit diesem Paragrafen schützt der Gesetzgeber kleine Kinder vor jedweder Schadensersatzforderung. Das bedeutet für den Geschädigten auf der anderen Seite, dass er auf dem Schaden sitzen bleibt. Die Verantwortung, dass kleine Kinder keine Schäden anrichten, wird quasi vergesellschaftet. Jeder, der mit kleinen Kindern zu tun hat, muss die Kosten für Schäden am Eigentum oder an der Person selbst tragen. Deswegen greift hier normalerweise auch die Haftpflichtversicherung nicht.
Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht, müssen sie auch nicht für Schäden haften, die ihr Nachwuchs anrichtet. Denn in bestimmten Grenzen ist es zulässig, das Kind unbeaufsichtigt zu lassen. Dies geht jetzt aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm hervor.
In dem konkreten Fall verschuldete ein sechs Jahre alter Junge auf seinem Fahrrad in einer Spielstraße einen Zusammenstoßen mit einer Radlerin. Die Frau zog sich komplizierte Brüche zu, wofür sie die Eltern des Jungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagte. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Eine eigene Haftung des Jungen schied aus, da er erst sechs Jahre alt war. Eine Haftung seiner Eltern wäre nur in Betracht gekommen, hätten diese die Aufsichtspflicht verletzt. Das verneinten die Richter.
Gruß
Martin
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User seit 22.08.2003
| Geschrieben am 16.05.2006 um 17:02 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von axk0815 am 16.05.2006 um 17:03 Uhr ]
Original SLK schrieb:
...egal was ein kleiner Racker vor seinem siebten Geburtstag anstellt...
Und genau die Frage nach dem Alter des Kindes ist ja noch offen, sofern ich das nicht überlesen habe?!
Gruß, Alex
--
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