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| Geschrieben am 12.03.2006 um 17:22 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Micha230 am 12.03.2006 um 17:23 Uhr ]
Hallo,
wie schon erwähnt hier folgende Aufgabe...
A (Elektrofachhändler) verkauft B ein Kühlschrank für 200€. Kühlschrank geht nach einiger zeit kaput. also 5 Tage.
Variante 1. B will vom Vertarg zurücktreten.
Frage: Ist das möglich?
Variante 2. B verlangt eine Reperatur des Kühlschranks (Gewährleistungsanspruch). A verweigert dies mit der Begründung das beim Kauf darauf hingewiesen wurde, dass bei dem günstigen Preis alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien. B hält diese Absprache für unwirksam, weil die Schriftform nicht eingehalten wurde.
Frage: Nehmen sie Stellung zwischen A und B bezüglich der mündlichen Absprache eines Gewähleistungsausschlusses.
Das waren die Fragen. Selbst hab ich mir Lösungen erarbeitet bin mir aber nicht sicher Bei Variante 1 aber vorallem bei Variante 2. Bei Variante 2 besonders wegen der Individualabrede § 305B BGB. Aber auf Gewährleistung zu verzichten!?
grüßle und vielen Dank
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| Geschrieben am 12.03.2006 um 17:47 Uhr  
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Micha230 schrieb:
A (Elektrofachhändler) verkauft B ein Kühlschrank für 200€. Kühlschrank geht nach einiger zeit kaput. also 5 Tage. Variante 1. B will vom Vertarg zurücktreten. Frage: Ist das möglich?
=> JA
Variante 2. B verlangt eine Reperatur des Kühlschranks (Gewährleistungsanspruch). A verweigert dies mit der Begründung das beim Kauf darauf hingewiesen wurde, dass bei dem günstigen Preis alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien.
Ausschluss von Gewährleistung - speziell bei Neuware - zwischen gewerblichem Anbieter und Endverbraucher geht NICHT. Bei Bastelware, ausdrücklich als Defekt angebotener Ware oder ähnlich ist das OK
Gruss Uli | Antworten
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| Geschrieben am 12.03.2006 um 18:27 Uhr  
|
Micha230 schrieb:
<font color='#AB2929'>[ Beitrag wurde zuletzt editiert von Micha230 am 12.03.2006 um 17:23 Uhr ]</font>
Hallo,
wie schon erwähnt hier folgende Aufgabe...
A (Elektrofachhändler) verkauft B ein Kühlschrank für 200€. Kühlschrank geht nach einiger zeit kaput. also 5 Tage.
Variante 1. B will vom Vertarg zurücktreten.
Frage: Ist das möglich?
Variante 2. B verlangt eine Reperatur des Kühlschranks (Gewährleistungsanspruch). A verweigert dies mit der Begründung das beim Kauf darauf hingewiesen wurde, dass bei dem günstigen Preis alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien. B hält diese Absprache für unwirksam, weil die Schriftform nicht eingehalten wurde.
Frage: Nehmen sie Stellung zwischen A und B bezüglich der mündlichen Absprache eines Gewähleistungsausschlusses.
Das waren die Fragen. Selbst hab ich mir Lösungen erarbeitet bin mir aber nicht sicher Bei Variante 1 aber vorallem bei Variante 2. Bei Variante 2 besonders wegen der Individualabrede § 305B BGB. Aber auf Gewährleistung zu verzichten!?
grüßle und vielen Dank
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--Ludwigsburg/Stuttgart--
Hallo Micha,
ich hoffe dieser Link hilft dir weiter.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__437.html
Gruß
Georg | Antworten
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| Geschrieben am 12.03.2006 um 18:50 Uhr  
| Hallo,
vielen dank für den link.
hier mal mein lösungsansatz.
Variante 1. er kann er zurücktreten dachdem ... § 437 Rechte des Käufers... Dann §439 Nacherfüllung mit Fristsetzung, je zwei mal. entweder §323 Rücktritt wegen... oder §280 Schadensersatz wegen... oder §440. da bereits bezahlt fällt §441 Minderung... hier nicht rein
Variante 2.
bin ich der Meinung das selbst wenn es Vertraglich vereinbart wurde (Gewährleistungsanspruch) und zusätzlich noch in den AGBs drin steht das Nebenabreden keine gültigkeit haben. glaube ich das hier aufrund des §305B Individualabrede... greift. somit hätte B kein Anspruch auf Gewährleistung. Wobei ich nichts gefunden hab was besagt das man den Gewährleistungsanpruch ausschließen darf.
Grüßle
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--Ludwigsburg/Stuttgart-- | Antworten
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| Geschrieben am 12.03.2006 um 18:51 Uhr  
|
Wuppertaler schrieb:
Micha230 schrieb:
A (Elektrofachhändler) verkauft B ein Kühlschrank für 200€. Kühlschrank geht nach einiger zeit kaput. also 5 Tage. Variante 1. B will vom Vertarg zurücktreten. Frage: Ist das möglich?
=> JA
Variante 2. B verlangt eine Reperatur des Kühlschranks (Gewährleistungsanspruch). A verweigert dies mit der Begründung das beim Kauf darauf hingewiesen wurde, dass bei dem günstigen Preis alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien.
Ausschluss von Gewährleistung - speziell bei Neuware - zwischen gewerblichem Anbieter und Endverbraucher geht NICHT. Bei Bastelware, ausdrücklich als Defekt angebotener Ware oder ähnlich ist das OK
Gruss Uli
Hallo,
es ist mE etwas anders:
zu1: Nach "neuem" Schuldrecht hat der Käufer bei mangelhafter Ware die Rechte nach § 437 BGB. Grds. folgt (erstmal) nur das Recht auf Nacherfüllung, d.h. Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Kühlschranks (§ 439 IBGB) oder Minderung (§ 441 BGB). Die Wandlung (früher) gibt es nicht mehr, sondern das heißt jetzt Rücktritt und bedarf noch weiterer Voraussetzungen.
zu2: Stimmt, bei einem sog. Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) geht der Ausschluss nicht, egal ob mündlich oder schriftlich. Auf eine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Regelungen hinsichtlich der Gewährleistung kann sich der Unternehmer nicht berufen (§ 475 I BGB).
Ohne Gewähr, dafür mit Gruß
Torsten | Antworten
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| Geschrieben am 12.03.2006 um 20:07 Uhr  
|
Micha230 schrieb:
hallo,
klasse der der §475 Abweichende Vereinbarungen... das hat gefehlt.
Aber wie ist das wenn zwei Kaufleute nach HGB§1 die Variante 2 abwickeln würden?
vielen Dank!!!
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--Ludwigsburg/Stuttgart--
...wenn die Kaufleute einen Handelsgeschäft machen, gelten die §§ 474 ff. BGB nicht. Also gilt (neben der Untersuchungs- und Rügepflicht § 377 HGB) wieder § 437 BGB, der ist aber (grundsätzlich, wenn sonst keine Schweinerreien gemacht werden) abdingbar, d.h. durch Vereinbarung auszuschließen (mündlich oder schriftlich).
so...jetzt haben wir den Rest der Community genug gelangweilt.
Schönen Abend | Antworten
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| Geschrieben am 12.03.2006 um 20:20 Uhr  
| Mal eine nicht ganz ernstgemeinte Antwort aber eigentlich die Realität.
A (Elektrofachhändler) verkauft B ein Kühlschrank für 200€. Kühlschrank geht nach einiger zeit kaput. also 5 Tage.
B ruft den Händler an und textet den mal ordenlich zu, warum ihm Scheisse angedreht wurde. A will den Mist-Kühlschrank nicht zurücknehmen, meint zu B er könne den vorbeibringen und reparieren lassen. Dazu muss der jedoch ans Werk eingesandt werden und das dauere etwas.
B ist stinkesauer, ruft seinen Kumpel mitm Kombi an, ihm zu helfen den KS zu transportieren - beim Laden angekommen kippt B den Schrott dem Händler vor die Füsse und brüllt den ganzen Laden zusammen, das auch alle Kunden schön mitbekommen, wie A mit seinen Kunden umspringt ...
A ist das peinlich, der sülzt B mit seinem Verkäufergewäsch zu .... B interessierts nicht, setzt ihm ein Ultimatum ihm einen neuen KS zu liefern, haut saftig auf die Theke und verlässt in Begleitung seines Kumpels den Laden. Lässt aber seine Handynummer da, damit ihm ein neuer Liefertermin zugestellt werden kann ....
Noch auf dem Heimweg wird B angerufen, der Verkäufer ist dran. B wird die Lieferung eines neuen hochwertigeren KS zugesichert, sowie einer kleinen Aufmerksamkeit. B ist gespannt. ....
3 Tage darauf bekommt B seinen neuen KS geleifert und eine DVD dazu ....
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Warum ? - Gewährleistungsansprüche und Garantien sind in der Realität das Papier nicht wert auf denen sie gekrakelt sind. Es helfen zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber üblen Machenschaften der Verkäufer nur Tacheles und Klartext - alles andere ist weltfremder Müll.
Sorry, wenn ichs mal so ausdrücke, aber ich habs oft genug erlebt. ....
Übrigends, die Story ist wirklich passiert - ich war der Freund mit dem Kombi, der beim Transport geholfen hat ...
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